Satzung des Vereins Ökostadt e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Ökostadt e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
- Der Verein fördert und initiiert Maßnahmen, die im privaten und öffentlichen Leben zur Einsparung von Energie und Rohstoffen, zur Verringerung des Müllaufkommens und insgesamt zur Reduzierung und Vermeidung von Umweltschäden beitragen.
- Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
- Förderung und Initiierung der gemeinschaftlichen Nutzung
von Konsumgütern. - Förderung umweltschonender Verkehrsmittel und Verkehrssysteme.
- Informations- und Aufklärungsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit im Sinne einer Stärkung des Bewusstseins und des Wissens über die Erfordernisse des Umweltschutzes und der Ökologie sowie eines umweltbewussten Umgangs mit Konsumgütern und Verkehrsmitteln im alltäglichen Leben.
- Förderung und Initiierung von Forschungsvorhaben und Untersuchungen.
- Unentgeltliche Beratung über die Nutzung und Verwendung geeigneter Verkehrsmittel.
- Förderung und Initiierung der gemeinschaftlichen Nutzung
- Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Anerkennung und Förderung des Vereinszweckes (§ 2).
- Über die Aufnahme von Mitgliedern, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme kann abgelehnt werden. Der Vorstand begründet die Ablehnung.
- Die Verweigerung der Aufnahme in den Verein kann vom Betroffenen innerhalb eines Monats schriftlich angefochten
werden. Über die Anfechtung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. - Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist.
- Bei schweren Verstößen eines Mitgliedes gegen den Zweck oder die Interessen des Vereins oder bei Beitragsrückständen eines Mitgliedes von mehr als einem Jahr trotz Mahnung, kann der Vorstand das sofortige Ruhen der Mitgliedsrechte anordnen und bei der Mitgliederversammlung den Ausschluß des Mitgliedes beantragen.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft berechtigt zur Mitbestimmung innerhalb des Vereins durch die Mitgliederversammlung.
- Mitglieder, die juristische Personen sind, dürfen keine Ämter übernehmen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der
Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung verlangen oder der Vorstand die Einberufung beschließt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einberufen. Die Einladung kann per Brief oder durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitung erfolgen. Erklärt das Mitglied sein Einverständnis, kann die Einladung auch per eMail oder Fax zugestellt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- die Beschlussfassung von Grundsätzen zur Erreichung des Vereinszweckes,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Entgegennahme der schriftlich vorgelegten Jahresabrechnung, Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl zweier RechnungsprüferInnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
- die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
- Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und den Ausschluss eines Mitgliedes.
- Alle natürlichen Personen und juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind, haben je eine Stimme und gleiches
Stimmrecht. - Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes die Versammlungsleitung und beschließt über die Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bezwecken, bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden. Auf dieser Mitgliederversammlung hat die Wahl des neuen Vorstandsmitgliedes bzw. der neuen Vorstandsmitglieder zu erfolgen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäftsführung insgesamt oder Teile davon einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Satzungsänderungen, die von Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
von dem/der ProtokollführerIn und dem/der jeweiligen VersammlungsleiterIn zu unterzeichnen.
§ 11 Verwendung des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Greenpeace e.V.
Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Der Verein ist unter der Nummer 6212 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.